Informationen zu Covid-19 für Reiseversicherungen von KLEMMER

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen über die neuartige Infektionskrankheit Covid-19 (Corona-Virus) im Zusammenhang mit Ihren Reiseversicherungsschutz in Deutschland oder Österreich bei KLEMMER International.
Wir versuchen Ihnen hier die am häufigsten gestellten Fragen zu beantworten.

Selbstverständlich steht Ihnen aber auch unser Team gerne telefonisch oder per Mail zur Verfügung.

Besteht Versicherungsschutz bei einer Corona-Infektion?

Ja!
Sollten Sie während Ihres Aufenthalts in Deutschland oder Österreich akut an einer Corona-Infektion neu erkranken, haben Sie Versicherungsschutz – sowohl ambulant als auch stationär.
„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehene, akut auf der Reise im Gastland eintretende Versicherungsfälle.
Ein Versicherungsfall ist die akut notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung und endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.“

Kann ich mich jetzt noch versichern?

Bei KLEMMER können Sie auch während der Corona-Pandemie jederzeit einen Neuantrag stellen.
Füllen Sie hierzu einfach unseren Online-Antrag aus und genießen Sie sofortigen Versicherungsschutz.

Bitte beachten Sie: „Im Interesse der versicherten Person sollte der Versicherungsvertrag bereits bei Einreise in das Gastland abgeschlossen sein, um einen sofortigen Versicherungsschutz bei Grenzübertritt sicherzustellen. Wird der Antrag später als 14 Tage nach Einreise gestellt, besteht eine Wartezeit im Krankheitsfall für 14 Tage ab Ausstellungsdatum der Annahmebestätigung. Die Wartezeit entfällt jedoch bei Unfällen. Für andere Versicherungsleistungen bestehen keine Wartezeiten. Das Datum der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland/Republik Österreich bzw. der Grenzüberschreitung ins Ausland ist auf Verlangen nachzuweisen.“

Kann ich meinen Vertrag verlängern?

Sollten Sie Ihren Aufenthalt in Deutschland oder Österreich freiwillig oder unfreiwillig  verlängern, können Sie jederzeit einen Neuantrag stellen. Füllen Sie einfach einen neuen Antrag aus und geben Sie im Feld „Vorvertragsnummer“ Ihre aktuelle Versicherungsnummer an.

Bitte beachten Sie: „Für Versicherungsfälle, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind bzw. bestehen, wird nicht geleistet.
In der Reisekrankenversicherung besteht keine Leistungspflicht für Krankheiten und Beschwerden einschließlich deren Folgen, die bei Antragstellung bereits bestanden oder der versicherten Person oder dem Versicherer bekannt waren.“

Wer darf einreisen?

Dürfen Auszubildende, Studenten, Au Pairs, Freiwillige, Praktikanten, Teilnehmer an Sprachkursen und Weiterbildungen aus dem außereuropäischen Ausland einreisen?

Eine Ersteinreise von Drittstaatsangehörigen, die in einem Staat der „Positivliste“ ansässig sind, ist uneingeschränkt möglich. Für Personen, die in Drittstaaten außerhalb der „Positivliste“ ansässig sind, gilt Folgendes:

Die Einreise zum Zweck der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nach Deutschland ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Visum zum Zweck der Ausbildung (ggf. mit vorgeschaltetem Sprachkurs) liegt vor.
  • Vorlage einer Bestätigung des Ausbildungsträgers, dass die Anwesenheit trotz der derzeitigen coronabedingten Situation (Präsenz und nicht nur online) erforderlich ist.
  • Möglich ist auch die Einreise zu einem ausbildungsvorbereitenden Sprachkurs, sofern bei der Einreise nachgewiesen wird, dass die Ausbildung direkt im Anschluss an den Sprachkurs aufgenommen wird (keine Heimreise mit anschließender erneuter Einreise für den eigentlichen Ausbildungsbeginn).

Ebenfalls möglich sind Einreisen für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Auch hier bedarf es der Vorlage einer Bestätigung des Bildungsträgers, dass die Anwesenheit trotz der derzeitigen coronabedingten Situation (Präsenz und nicht nur online) erforderlich ist.

Auch sind wieder Einreisen zum Zweck der Aufnahme eines Studiums sowie Studienaufenthalte für einzelne Semester möglich. Dies ist mit entsprechendem Zulassungsbescheid der Hochschule nachzuweisen. Ein Nachweis der Präsenzpflicht ist nicht erforderlich, da die Hochschulen das Wintersemester 2020/21 regelmäßig in einer Mischung aus Online- und Präsenzveranstaltungen durchführen.

Möglich sind zudem Einreisen zum Zweck des Schulbesuchs. Dies schließt die Teilnahme an einem vorgelagerten Sprachunterricht ein, wenn bereits zu Beginn des Sprachkurses eine Schulanmeldung nachgewiesen wird. Der geplante Aufenthalt muss mindestens sechs Monate betragen.

Einreisen sind auch möglich für Au Pairs, Praktikanten, Freiwilligendienstleistende, zur Teilnahme an Weiterbildungen und zur Teilnahme am Sprachunterricht. Der geplante Aufenthalt muss dabei mindestens sechs Monate betragen. Der entsprechende Einreisegrund ist glaubhaft zu belegen. Bei Weiterbildungen und Sprachkursen hat der Ausbildungsträger bzw. Veranstalter zusätzlich zu bestätigen, dass die Anwesenheit trotz der derzeitigen Pandemiesituation (Präsenz und nicht nur online) erforderlich ist.

Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle bei der Einreise.

Es sind jedoch die jeweiligen infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer (unter anderem hinsichtlich der Quarantäne und Meldepflichten) sowie die Pflicht zu digitalen Einreiseanmeldung durch alle Einreisenden aus Risikogebieten zu beachten.

(Quelle: Bundespolizei, Stand 23.11.2020)