Au Pair beim Backen mit kleinem Mädchen in karierter schürze

AU-PAIR Versicherung online buchen

Krankenversicherung, Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung für Au-Pairs, die nach Deutschland oder Österreich kommen. Ihre Au-Pair Versicherung jetzt online buchen.

+++ Informationen zu Covid-19 Impfungen finden Sie hier +++
Gasteltern in Deutschland sind verpflichtet, für ihr Au-Pair eine Krankenversicherung abzuschließen. Damit das Au-Pair und die Gasteltern im Schadensfall umfassend abgesichert sind, beinhalten unsere bedarfsgerechten, individuell wählbaren Versicherungspakete zusätzlich eine Unfall- und Haftpflichtversicherung.

Wir empfehlen auch für Au-Pairs aus der EU dringend den Abschluss einer Krankenversicherung, da die Heimatversicherung nicht alle Leistungen zahlt, wie z.B. einen oft teuren Rücktransport. Mehr zur Au-Pair Versicherung finden Sie hier:

Au-Pairs nach Deutschland/Österreich

ab 1,10 pro Tag (33,00 € / Monat)

Die Versicherungsbestätigung zur Vorlage bei den Behörde erhalten Sie unmittelbar nach Abschluss. Der Umfang übersteigt die Anforderungen der Behörden zur Erteilung des Visums – auch die zur Erteilung von Schengen-Visa. Dieser Leistungsvergleich zu Au-Pair Versicherung gibt Ihnen einen Überblick, genaue Leistungsbeschreibungen und umfassende Informationen finden Sie in den Verbraucherinformationen.

(✓ = ist enthalten, X = ist nicht enthalten)

Ihre Vorteile

Damit Sie schnell und übersichtlich über unsere Au-Pair Versicherungsprodukte informiert sind, haben wir die wichtigsten Fakten zusammengefasst.

  • Tagesprämien
    Wir bieten innovativ Tagesprämien an. Sie zahlen so ab Beginn nur für die exakte Dauer des geplanten Aufenthaltes.
  • Taggenaue Abrechnung
    Endet der Au-pair-Versicherungsvertrag vorzeitig, erhalten Sie zu viel bezahlte Beiträge zurück.
  • Direktabrechnung mit Ärzten und Krankenhäusern
    In den Tarifen BASIC PLUSPREMIUM und PREMIUM PLUS: keine Vorleistungspflicht für die Gasteltern und Au-pairs.
  • Beitragsrückvergütung
    In den Tarifen BASIC PLUSPREMIUM und PREMIUM PLUS: bis zu 2 Monatsbeiträge nach mind. 12 Monaten Laufzeit und Leistungsfreiheit.
  • Alles aus einer Hand
    Vom Antrag über die Vertragsverwaltung bis hin zur Unterstützung im Leistungs-/Schadensfall – unser erfahrenes Team wickelt alles für Sie ab.
  • Anerkannt für Visum und Aufenthaltsgenehmigung
    Der Versicherungsschutz erfüllt und übersteigt die Anforderungen der Behörden zur Erteilung des Visums – auch die zur Erteilung von Schengen-Visa.
  • Urlaubsreisen
    Versicherungsschutz – weltweit bis zu 6 Wochen für Urlaubsreisen, auch mit der Gastfamilie.
  • Tarifwahlmöglichkeiten
    Kranken-, Unfall und Haftpflichtversicherung mit gestaffelten Leistungen: BASIC PLUSPREMIUM und PREMIUM PLUS oder eine
    Unfall- und Haftpflichtversicherung: HAFTPFLICHT/UNFALL

Au-Pair Versicherung Fragen & Antworten

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Au-Pair Versicherung.

Alle Personen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, die vorübergehend zu einem Au-pair-/Demi-pair-Aufenthalt in Deutschland oder Österreich bei einer Gastfamilie leben und mindestens zwei Jahre vor Einreise keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland bzw. Österreich hatten.

Wenn Sie älter als 40 Jahr sind, können Sie sich über unsere GUESTS-Versicherung versichern lassen.

Die Versicherung sollte vor Einreise nach Deutschland/Österreich und vor Beginn der Au-pair Tätigkeit abgeschlossen werden, um einen nahtlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Der Versicherungsschutz beginnt mit Ausreise (Grenzüberschreitung) aus dem Heimatland und direkter Reise in das Gastland. Falls auf der Reise nach Deutschland bzw. Österreich noch weitere Länder durchquert werden müssen, besteht auch in diesen Durchreiseländern Transitschutz.

Der Versicherungsschutz beginnt jedoch frühestens

  • ab dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn),
  • ab Eingang des Versicherungsantrags bei uns
  • ab Zahlungseingang des ersten Beitrages (Achtung Vorteil beim Lastschriftverfahren: Wenn Sie uns per Vollmacht ermächtigt haben die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen und diese Abbuchung durch uns vollziehbar ist, steht dies Ihrer Prämienzahlung gleich und Sie müssen sich um die rechtzeitige Zahlung der Prämie nicht mehr kümmern)
  • nach Ablauf eventueller Wartezeiten

Der Versicherungsschutz endet

  • zum vereinbarten Zeitpunkt
  • bei Rückreise ins Heimatland mit der Grenzüberschreitung des Heimatlandes
  • bei Nichtzahlung der Beiträge
  • mit Beendigung des Zwecks des Aufenthaltes, z.B. der Aupairtätigkeit

Bei vorzeitiger Heimreise des Au-pair, Auszug des Aupair aus der Gastfamilie oder Verweigerung des Visums können Sie den Vertrag jederzeit taggenau beenden, jedoch nicht rückwirkend.

Ja, es besteht weltweiter Versicherungsschutz zu Urlaubszwecken von bis zu 6 Wochen je Versicherungsjahr.

Die abgeschlossene Krankenversicherung übersteigt die Anforderungen der Behörden zur Erteilung eines Visums – auch zur Erteilung von Schengen-Visa, weshalb unsere gesendeten Unterlagen zur Vorlage bei der Botschaft ausreichen um ein Visum zu erhalten.

Während der Laufzeit Ihres Vertrages besteht Versicherungsschutz in Deutschland bzw. Österreich. Dies gilt für einen vorübergehenden legalen Aufenthalt. Zusätzlich erhalten Sie Versicherungsschutz für Urlaubszwecke bis zu sechs Wochen pro Versicherungsjahr weltweit, auch im Heimatland.

Die AUPAIR Versicherung muss für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts abgeschlossen werden, zunächst jedoch maximal für ein Jahr. Danach kann durch einen Neuvertrag für ein weiteres Jahr Versicherungsschutz generiert werden.

Sollte Ihr Au-pair länger in Deutschland oder Österreich bleiben, ob als Sprachschüler, Student oder Praktikant, so bieten wir Ihnen mit unserer STUDENTS Versicherung den passenden Schutz!

Selbstverständlich. Bei Online-Abschluss muss allerdings ein voraussichtliches Einreisedatum angegeben werden. Verschiebungen dieses Termins sind jedoch jederzeit möglich, allerdings nur vor Antritt der Reise und ursprünglichem Vertragsbeginn.

Alles Wissenswerte zu den gesetzlichen Vorschriften finden Sie zusammengestellt auf der Seite der Agentur für Arbeit.

Bei vorzeitiger Heimreise, einem Gastfamilienwechsel oder bei Verweigerung des Au-pair-Visums ist jederzeit die Vertragsbeendigung möglich. Dies gilt allerdings nicht rückwirkend. Ein Anruf genügt. Selbstverständlich können Sie auch schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief kündigen. Bei regulärem Auslaufen des Vertrages ist keine Kündigung notwendig.

Die Bundeagentur für Arbeit hat ein Dokument erstellt, auf dem Sie alle Informationen als Gastfamilie erhalten. Diese Richtlinien enthalten wichtige Punkte wie:

  • Aufgaben eines Au-pairs
  • Unterkunft und Verpflegung
  • Sprachkurs
  • Erholungsurlaub
  • Taschengeld

FACTSHEET downloaden

Für den Fall, dass ihr Au-Pair nicht einreisen darf, senden Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Wir werden den Vertrag umgehend stornieren. Es fallen keinerlei Kosten an.

Die Heimatversicherung des Au-Pairs ist immer erstleistungspflichtig – dies aber meist nur für einen bestimmten Zeitraum. Auch übernimmt diese z.B. den Rücktransport ins Heimatland nicht. Deshalb empfehlen wir immer den Abschluss einer zusätzlichen Reisekrankenversicherung.

Geben Sie uns telefonisch oder elektronisch die Daten des neuen Au-Pairs durch. Wir erstellen Ihnen ganz unbürokratisch einen neuen Vertrag.

Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich Leistungen für eine akute notwendige Heilbehandlung zur Verfügung stellen können. Kontroll- oder Vorsorgeuntersuchungen, wie z. B. jährliche Zahnarztkontrolle, Blutkontrolle, Frauenarzt usw. sind nicht abgedeckt.

Alle Personen, die in Deutschland gemeldet sind (die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben), sind unabhängig vom Versicherungsstatus in Deutschland impfberechtigt.

So sind auch Au-pairs von der Regelung in der Impfverordnung betroffen. Die Impfberechtigung hängt dabei vom Aufenthaltsstatus ab; sie gilt also entsprechend des §1 Nr. 2 Impfverordnung für Personen, die in Deutschland gemeldet sind und hier ihren Wohnsitz haben (wenn auch nur temporär).
Die Frage der Kosten hängt nicht vom Versichertenstatus ab. Für alle Impfberechtigten ist die Impfung in den Impfzentren kostenfrei. Die Kosten für die COVID-19-Impfung werden vom Bund getragen.

Au-pairs können einen Impftermin z.B. bei einem Arzt oder in einem Impfzentrum vereinbaren. Zum Impftermin (bzw. bei der Anmeldung) ist die Meldebescheinigung vorzulegen.

Zwar sind Impfungen nicht im Rahmen von Au-pair-Versicherungen (Reiseversicherungen) versichert, treten jedoch akut in Folge einer Covid-19 Impfung unvorhersehbare Komplikationen auf, die eine medizinisch notwendige Heilbehandlung erfordern, so ist diese Behandlung im Rahmen der Au-pair-Versicherung in der Regel versichert.

Impfkomplikationen im Zusammenhang mit bestehenden Vorerkrankungen sind bedingungsgemäß vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Wir empfehlen, sich vor jeder Impfung ärztlich beraten zu lassen, um eventuell individuelle Risiken vorab auszuschließen.

Bei vorzeitiger Heimreise, einem Gastfamilienwechsel oder bei Verweigerung des Au-pair-Visums ist jederzeit die Vertragsbeendigung möglich. Dies gilt allerdings nicht rückwirkend. Ein Anruf genügt. Selbstverständlich können Sie auch schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief kündigen. Bei regulärem Auslaufen des Vertrages ist keine Kündigung notwendig.

Der Versicherungsvertrag muss für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthaltes abgeschlossen werden, zunächst für ein Jahr, danach kann durch einen neuen Vertrag für ein weiteres Jahr Versicherungsschutz generiert werden. Dies gilt ausschließlich für EU-Angehörige.
Nimmt Ihr Au-pair ein (Sprach-)Studium oder eine Ausbildung in Deutschland bzw. Österreich auf, so bieten wir Ihnen auch hier die passende gesetzliche Krankenversicherung an.

Bleibt Ihr Au-Pair als Student, Gast oder Urlauber in Deutschland so können wir Ihnen unsere STUDENTS-Versicherung oder unsere GUESTS-Versicherung anbieten.

Dem behandelnden Arzt/Krankenhaus oder Zahnarzt muss vorab von den Gasteltern der entsprechende Behandlungsschein für den Arzt- oder Zahnarztbesuch ausgehändigt werden. Aus diesem kann der Arzt ersehen, welche Leistungen Ihre Krankenversicherung beinhaltet. Sie haben den Behandlungsschein zusammen mit den Versicherungsunterlagen erhalten.
Bitte weisen Sie den Arzt darauf hin, dass einige Behandlungen, wie aus dem Behandlungsschein ersichtlich, vor Behandlungsbeginn der Genehmigung oder der Einreichung eines Heil- und Kostenplanes bedürfen. Falls Sie oder der Arzt sich nicht sicher sind, ob die Kosten für die erforderliche Behandlung im Versicherungsumfang enthalten sind, empfehlen wir Ihnen eine telefonische Abstimmung mit unserer Leistungsabteilung (08041/7606-500).

Bitte beachten Sie, dass Überweisungen bzw. der Wechsel zu Ärzten der gleichen oder einer anderen Fachrichtung der vorherigen Genehmigung bedürfen.

Bei Vorlage des Behandlungsscheines kann der Arzt/das Krankenhaus/das Labor direkt mit uns abrechnen. Sollte der Arzt/das Krankenhaus/das Labor dennoch die Rechnung direkt an Sie adressieren, reichen Sie bitte die Original-Rechnung bei uns ein.

Zur Leistungsabrechnung benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen per E-Mail oder Post:

  • Arztrechnung
  • Rezept (nicht nur die Apotheken-Quittung)
  • Versicherungsnummer
  • Vollständige Bankverbindung zur Erstattung (IBAN, BIC, Name der Bank und Name des Kontoinhabers).

Bitte beachten Sie, dass Rezepte erst nach Eingang der Arztrechnung auf das angegebene Konto des Versicherungsnehmers bezahlt werden. Der Arzt sollte die Diagnose auf seiner Rechnung vermerken.

Wir benötigen für eine Bearbeitung immer die Originalrechnungen mit Diagnose und Angabe der Abrechnungspositionen. Sollte Ihnen die Rechnung nicht mehr vorliegen, fordern Sie bitte eine Zweitschrift beim Rechnungssteller an und lassen uns diese dann zur Prüfung zukommen.

Mit dem Behandlungsschein kann der Arzt direkt mit uns abrechnen. Das ist aber nur ein Angebot unsererseits, welches der Arzt nicht annehmen muss, da der Vertragspartner des Arztes der Patient ist. Bitte senden Sie die Rechnung unbezahlt an uns. Wir rechnen dann direkt mit dem Arzt ab.

Manche Behandlungen sind vorab genehmigungspflichtig. Die genaue Aufstellung können Sie Ihrem Behandlungsschein entnehmen. Näheres finden Sie auch in den Versicherungsbedingungen.

Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel werden in der AU-PAIR Versicherung zu 100% übernommen, soweit sie zur Akutbehandlung notwendig sind und den vom Tarif umfassten Leistungen und dem versicherten Zeitraum entsprechen. Bitte senden Sie uns das Rezept per Fax, E-Mail oder Post zu. Wir werden dieses prüfen und gegebenenfalls die Kosten, abzüglich der vertraglich vereinbarten Rezeptgebühr von 5 € pro Rezept, auf Ihr Konto erstatten. Nicht erstattet werden die Kosten für die Antibabypille oder Dauermedikationen von Vorerkrankungen. Näheres können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.

Bei einem geplanten Krankenhausaufenthalt müssen Sie die Kostenübernahme vorher mit der Leistungsabteilung abklären. Hierzu benötigen wir, per Post, Fax oder E-Mail, eine Bescheinigung des behandelnden Arztes mit Diagnose sowie Angaben über die Art und den Umfang der geplanten, akut notwendigen Krankenhausbehandlung. Bitte hinterlassen Sie uns, soweit vorhanden, unbedingt Ihre E-Mail-Adresse, damit wir Ihnen die Kostenübernahmeerklärung schnell und auf direktem Wege zusenden können.

Bitte informieren Sie uns umgehend, wenn Sie aufgrund eines Notfalls in einem Krankenhaus stationär aufgenommen werden/wurden. Legen Sie dem Krankenhaus den Behandlungsschein für den Arztbesuch vor, damit das Krankenhaus einen Kostenübernahmeantrag an uns senden kann. Das Krankenhaus kann einen stationären Aufenthalt bedingungsgemäß direkt mit Klemmer International abrechnen. Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.

Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich Leistungen für eine akute notwendige Heilbehandlung zur Verfügung stellen können. Kontroll- oder Vorsorgeuntersuchungen, wie z. B. jährliche Zahnarztkontrolle, Blutkontrolle, Frauenarzt usw. sind nicht abgedeckt.

Akute Schmerzbehandlungen sind versichert. Den weiteren Versicherungsumfang entnehmen Sie bitte dem Behandlungsschein für den Zahnarztbesuch und den Versicherungsbedingungen Ihres Tarifs.

Bitte senden Sie uns die ärztliche Verordnung per Fax oder E-Mail. Sie erhalten per Mail umgehend Bescheid, ob und inwieweit wir die Kosten dafür übernehmen.

Wenn die Schwangerschaft während des versicherten Zeitraums eingetreten ist, werden wir die Kosten der Mutterschaftsvorsorge (nur Grundversorgung) übernehmen. Wir bezahlen keine Untersuchungen zur Differenzialdiagnostik z. B. Fruchtwasseruntersuchung. Den genauen Leistungsumfang entnehmen Sie bitte dem Behandlungsschein für den Arztbesuch, den Sie bitte dem Gynäkologen vor Behandlungsbeginn vorlegen. Außerdem benötigen wir zur Prüfung des Versicherungsfalles die Kopie Ihres Mutterpasses.

Bitte senden Sie uns den Heil- und Kostenplan per Fax oder E-Mail zu. Wir werden diesen prüfen und Sie erhalten umgehend per E-Mail Bescheid ob und in welchem Umfang wir die Kosten der Zahnbehandlung übernehmen.

Nein, für bereits vor Versicherungsbeginn bestehende Erkrankungen (Vorerkrankungen) und die dafür notwendigen Medikamente können keine Leistungen erbracht werden.

  • Tarif AU-PAIR PREMIUM – nach einer Wartezeit von 6 Monaten stellen wir für nicht vorhersehbare Behandlungen einer Vorerkrankung Leistungen zur Verfügung
  • Tarif AU-PAIR PREMIUM PLUS – für nicht hervorsehbare (geplante) Behandlungen einer Vorerkrankung werden die akut notwendigen Behandlungen übernommen
  • Krankheiten, Beschwerden, Unfälle, Schwangerschaften und deren Folgen, die vor Beginn des Versicherungsschutzes bereits aufgetreten sind
  • Auf Vorsatz oder strafbaren Handlungen beruhende Krankheiten (einschließlich Selbstmord und Selbstmordversuch) und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs und Entwöhnungsbehandlungen und durch Missbrauch von Alkohol, Arzneien, Narkotika und Drogen/Rauschmittel entstandene Kosten
  • Schwangerschaftsabbruch und dessen Folgen
  • Verhütungsmittel (z.B. Anti-Baby-Pille), Konzeptionsberatung
  • Untersuchungen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung etc. sowie Behandlungen für hierbei festgestellte Erkrankungen
  • HIV-Infektion (Aids) und deren Folgen sowie HIV-Test
  • Untersuchungen und Behandlungen durch Heilpraktiker
  • Untersuchung und Behandlung wegen Fehlsichtigkeit
  • Vorbeugende Impfungen, Immunisierungen u.Ä.
  • Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen, wie z.B. Krebsvorsorge
  • Hilfsmittel (z.B. Einlagen, Brillen etc.) sowie sanitäre Bedarfsartikel wie Bestrahlungslampen, Fieberthermometer etc.
  • Behandlungen wegen Akne, Haarausfall, Muttermalen und Warzen, kosmetische Behandlungen sowie Packungen (z.B. Naturmoor- und Fangopackungen)
  • Nähr-, Stärkungs-, Kosmetikpräparate, Mineralwasser, Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säuglingskost und dgl.
  • Ansteckungskrankheiten, die ggf. erst bei einer unmittelbar mit der Einreise durchgeführten Untersuchung festgestellt werden
  • Behandlungen, von denen bei Reisebeginn feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden müssen
  • Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war
  • Kur- und Sanatoriumsbehandlungen
  • Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung
  • Grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Vorerkrankungen: TBC, Diabetes, Tumorerkrankungen, Dialysebehandlungen
  • Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen durch den Zahnarzt
  • Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische (Schienen u. Aufbissbehelfe), prothetische Leistungen (Zahnersatz, außer Tarife PREMIUM und PREMIUM PLUS), systematische PA-Behandlung, Zahnbelag-, Zahnstein- und Konkremententfernung sowie die Sanierung bereits geschädigter Zähne, die nicht in Zusammenhang mit der Durchführung der akuten Schmerztherapie steht (z.B. Austausch alter Füllungen, Behandlung auf Grund von beschwerdefreien Nebenbefunden)
  • Befundberichte, Bescheinigungen, Gutachten, Atteste, Porto etc.

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